Wer braucht eigentlich einen Gartenwasserzähler?
Ein kurzer Rückblick: Vor Jahresfrist, zum 1. Januar 2015 trat das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Damit entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten für Strom, Wärme und Wasser durch das zuständige Eichamt. Die Installation eines neuen Messgerätes muss binnen sechs Wochen nach Inbetriebnahme vom Verwender bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Zwei wichtige Änderungen beinhaltet das neue Gesetz. Erstens: Die Messwerte von Zählern, deren Eichfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr zur Abrechnung genutzt werden. Da die Eichfrist immer zum 31. Dezember eines Jahres endet, muss die Ablesung rechtzeitig vor diesem Termin erfolgen. Und zweitens: Der neue Zähler muss vor dem 31. Dezember eingebaut werden. Der rechtzeitigen Ablesung kommt also eine enorme Bedeutung zu – da empfehlen sich funkgesteuerte Messgeräte
Duschende Zwerge und leckende Leitungen
Für den privaten Gartenbesitzer lohnt sich eventuell sogar ein Gartenwasserzähler. Insbesondere, wenn die Gartenzwerge auf dem immergrünen Rasen häufig „geduscht“ werden. Das im Garten verbrauchte Wasser kann nämlich mit den Kosten der gebührenpflichtigen Abwasserentsorgung verrechnet werden. Ob sich eine Installation lohnt, muss im konkreten und lokalen Einzelfall geprüft werden. Günstigenfalls kann sich ein Gartenwasserzähler schon nach einem Jahr amortisieren.
Die generelle Situation in vielen Kleingartenvereinen beschreibt das Eichamt Sachsen. Da wundert sich mancher Gartenfreund über seinen hohen Verbrauch an Strom und Wasser und über Differenzen zwischen Hauptzählern und einer Menge an Unterzählern. Die Ursachen sind vielfältig. Aus alten Leitungen versickert häufig unbemerkt Wasser. Elektroleitungen sind in einer Gartenanlage oft recht lang, haben geringe Querschnitte oder korrodierte Klemmstellen. Die Folge ist ein erheblicher Spannungsabfall und damit Energieverlust. Nicht zu unterschätzen sei auch der Eigenverbrauch der Elektro-Unterzähler, den diese selbst nicht messen können, wohl aber der Hauptzähler. Bei 100 Unterzählern entstehen so ohne weiteres bis zu 2.000 kWh Differenz.
Das kann teuer werden…
Vielen Gartenbesitzern und auch einigen Vorständen von Kleingartenvereinen ist offenbar auch folgendes nicht bewusst: Werden die gemessenen Daten geschäftlich abgerechnet, besteht für Strom- und Wasserzähler Eichpflicht. Es macht keinen Unterschied, ob Wasser und Strom extern von einem Versorgungsunternehmen geliefert werden oder ob der Gartenverein intern weiter verteilt. Auch unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen Hauptzähler oder Unterzähler. Der Vorstand sollte von daher in der Satzung klären, ob der Verein oder der einzelne Gartenfreund zum Betreiben eines Zählers verpflichtet ist. Nochmal das Eichamt Leipzig: „Seit dem ersten Januar 2015 muss sich auch der Verwender der Messwerte vergewissern, dass diese Messwerte aus ordnungsgemäß verwendeten geeichten Zählern stammen. In der Regel ist der Verein Verwender der Messwerte, da er die Abrechnung durchführt. Messwerte aus ungeeichten Zählern dürfen nicht zur Abrechnung verwendet werden. Dem verantwortlichen Vorstand droht bei Verstößen ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.“